Grenzen des Direktionsrechts bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit
Sein Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten
zuzuweisen. Diese müssen allerdings der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sein.
Auf diesen Grundsatz wies jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt. Insbesondere die folgenden sind Kriterien, um die Gleichwertigkeit zu ermitteln:
- unmittelbarer Tätigkeitsinhalt,
- Zahl der unterstellten Mitarbeiter,
- Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal und
- Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Dies muss
jedoch eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht stets schon eine Vertragsänderung dar.
Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2020, 8 SaGa 1/20