Zeugnisklage: Klage voreilig? Prozesskostenhilfe kann trotzdem möglich sein!
Wird eine Zeugnisklage voreilig eingereicht, ohne den Anspruch zuvor außergerichtlich geltend zu machen, besteht normalerweise kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Je nach Reaktion des Gegners kann sich das aber – ausnahmsweise – ändern. So hat es jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Im Fall des LAG Köln hatte der Gegner überhaupt nicht reagiert und das Zeugnis trotz der Klage nicht zeitnah erteilt. Das LAG entschied: In diesem Fall kann die Prozesskostenhilfe für die anschließende weitere Rechtsverfolgung zu bewilligen sein.
Quelle | LAG Köln, Beschluss vom 4.5.2020, 1 Ta 59/20