Schlagwort: Vergütungsanspruch

Vergütungsanspruch: Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst: Was gilt wann?

Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste. Voraussetzung: Unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit verbleiben noch 30 Minuten Zeit, bis der Arbeitnehmer aufbrechen muss. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Notdienst nur sehr selten

Außerdem erläuterte das Gericht, dass das oben Gesagte zumindest dann gelte, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkomme – im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67 % der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.

Ruhezeit

Liege arbeitsschutzrechtlich Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst vor, handele es sich um Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (hier: § 5 ArbZG). Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff folge hier dem arbeitsschutzrechtlichen, sodass – soweit keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelange – keine Vergütungspflicht bestehe.

Ausgenommen hiervon seien die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung im Rahmen der Aktivierung aus dem Notdienst heraus, die als Vollarbeit zu vergüten sind.

Mindestlohngesetz

Auch das Mindestlohngesetz knüpfe an geleistete Zeitstunden an und mithin an den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Arbeitsschutzrechtliche Ruhezeit sei weder arbeitsschutz- noch vergütungsrechtlich Arbeitszeit und begründet daher auch keine Mindestlohnansprüche. Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2024

Vergütungsanspruch: Vergütung eines Betriebsrats darf nur unter engen Voraussetzungen gekürzt werden

Vergütungsanspruch: Vergütung eines Betriebsrats darf nur unter engen Voraussetzungen gekürzt werden

| Das Landearbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung der VW AG in einem Verfahren über den Vergütungsanspruch eines zu 100 % freigestellten Betriebsratsmitglieds zum größten Teil zurückgewiesen. |

Vergütung gekürzt und Differenz für vier Monate zurückgefordert

Die VW AG hatte sich veranlasst gesehen, die Vergütung des Klägers, eines Betriebsrats, von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. VW hat deshalb vom Kläger die Vergütungsdifferenz – gut 500 Euro im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert.

Dem hat der Kläger unter Vorbehalt entsprochen. Außerdem bezahlt VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18. Der Kläger verlangt von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrt zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen. Damit war er in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) erfolgreich.

Berufung des Arbeitgebers erfolglos

Die dagegen von VW eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben. Die Berufungskammer hat den Vergütungsanspruch des Klägers als begründet angesehen. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des ArbG hat daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand. Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2024

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